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Leitfaden

Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiterbefragung

Worauf es ankommt, wenn Sie eine digitale Befragung mit dem Betriebsrat vereinbaren: die richtige Rechtsgrundlage, die Punkte, die hineingehören, und wo wir unterstützen.

Leitfaden, keine Rechtsberatung

Dieser Leitfaden fasst zusammen, worauf es bei einer Betriebsvereinbarung zur Mitarbeiterbefragung ankommt. Er ist keine Rechtsberatung, sichert keine Rechtskonformität zu und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Mitbestimmungslage, Konzernstruktur und Datenschutzkonzept unterscheiden sich von Betrieb zu Betrieb: Lassen Sie Ihre Vereinbarung vor Abschluss durch Ihre eigene Rechtsberatung und Ihre Datenschutzbeauftragten prüfen.

Die richtige Rechtsgrundlage

Eine digitale Befragung fällt regelmäßig unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: die erzwingbare Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Der Betriebsrat hat hier ein durchsetzbares Mitbestimmungsrecht, einschließlich Einigungsstelle und Nachwirkung. Achten Sie darauf, dass eine Vorlage auf dieser Grundlage aufbaut.

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

Die Punkte, an denen sich eine gute Vereinbarung für eine digitale Befragung entscheidet.

Zweckbindung und ein ausdrückliches Verbot der Verhaltens- und Leistungskontrolle
Freiwilligkeit und ein Nachteilsverbot für Teilnahme wie Nichtteilnahme
Anonymität mit einer Mindestantwortanzahl je Segment, auch bei kombinierten Filtern
Keine personenbezogene Rücklaufkontrolle, Erinnerungen an alle Eingeladenen
Freitextkommentare erst ab einer Mindestanzahl und in zufälliger Reihenfolge
Grenzen der KI-Auswertung und keine Emotionserkennung am Arbeitsplatz
Auftragsverarbeitung, Hosting in der EU und konkrete Löschfristen
Rollen- und Berechtigungskonzept sowie die Kontrollrechte des Betriebsrats

Zwei Szenarien

Je nachdem, was Sie befragen, kommen unterschiedliche Punkte hinzu.

Mitarbeiterbefragung

Klassische Vollbefragung, Pulsbefragungen sowie Onboarding- und Exit-Befragungen.

Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (erzwingbare Mitbestimmung)
Teilnahme strikt freiwillig gestalten (BAG 1 ABR 47/16)
Deckt auch systemgenerierte Papier-Codes, QR-Aushang und Kiosk ab

Führungskräfte-Feedback und 360-Grad-Feedback

Befragungen zum Führungsverhalten. Hier entstehen personenbezogene Daten über die beurteilte Führungskraft, und die Feedbackgruppen sind oft sehr klein.

Mindestantwortanzahl je Perspektive festlegen; zu kleine Perspektiven unterdrücken statt zusammenfassen
Wer den Entwicklungsbericht sehen darf, verbindlich festlegen
Zweckbindung auf Entwicklung festschreiben, nicht für Leistungsbeurteilung, Vergütung oder Ranking
Zusätzlich zu § 87 Abs. 1 Nr. 6: bei festem Bewertungsschema auch § 94 Abs. 2 (Beurteilungsgrundsätze; BAG 1 ABR 13/17)

Unterstützung bei Ihrer Betriebsvereinbarung

Wir unterstützen bei der Erarbeitung und Verhandlung, von der Struktur bis zu den Datenschutz-Anforderungen.

Zwei Kolleginnen und Kollegen besprechen gemeinsam eine Betriebsvereinbarung am Tisch

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